Wer hat nicht schon mal davon geträumt alle Brücken hinter sich abzubrechen und die Welt für längere Zeit zu erkunden. Die geringen Lebenshaltungskosten ohne Wohnung und fixe Auslagen und ohne soziale Abgaben wie Steuern und AHV sollten den Traum ermöglichen. Aber Achtung: Der grenzenlosen Freiheit sind aus steuer- und AHV-rechtlicher Sicht Grenzen gesetzt.
Zivilrechtlicher Wohnsitz
Im Volksmund gilt allgemein der Glaube, dass mit der Abmeldung in der Schweiz auch die Steuerpflicht erlischt. Dies trifft immer dann zu, wenn z.B. ein Wegzug ins Ausland erfolgt und im Ausland ein neuer Wohnsitz begründet wird. Gemäss Art. 24 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz bestehen, bis ein neuer Wohnsitz erworben wurde. Dieser Gesetzesartikel hat insbesondere für Weltenbummler zur Folge, dass zivilrechtlich der bisherige Wohnsitz bestehen bleibt, obschon dieser in der Realität aufgegeben wurde.
Steuerrecht
2012 hat das Bundesgericht mit dem Urteil 2C_614/2011 vom 4.3.2012 die zivilrechtliche Betrachtungsweise auch für das Steuerrecht bestätigt. Das Bundesgericht hält unter anderem fest, dass sich niemand durch die Einrede, er hätte nirgends Wohnsitz einer Rechtswirkung (z.B. Steuerpflicht) entziehen kann. Auch meint das Bundesgericht, dass es wahrscheinlich sei, dass eine Person welche im Ausland keinen neuen Lebensmittelpunkt begründet, im Falle von Krankheit oder finanziellen Engpässen wieder in die Schweiz zurückkehre. Ein neuer Wohnsitz werde in der Regel anerkannt, wenn eine steuerpflichtige Person im Ausland besteuert wird oder explizit von der Steuerpflicht befreit ist.
Sozialversicherungsrecht (AHV)
Auch die AHV knüpft an den zivilrechtlichen Wohnsitz an, womit Weltenbummler nach wie vor der AHV-pflicht unterstellt sind. Im Merkblatt 2.03 "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO" werden Weltreisende explizit als Nichterwerbstätige im Sinne der AHV angesehen. Während Erwerbstätige die AHV-Beiträge auf dem Erwerbseinkommen entrichten, erfolgt die Berechnung der AHV-Beiträge bei Nichterwerbstätigen auf dem Vermögen und einem allfälligen Renteneinkommen.
Damit bleibt die AHV-Pflicht für Weltenbummler bestehen, sofern das ordentliche Pensionsalter noch nicht erreicht wurde.
Die AHV-Pflicht hat aber nicht nur Nachteile, denn durch den Fortbestand der AHV-Pflicht entstehen keine Beitragslücken, welche eine Kürzung der AHV-Rente zur Folge hätten.
Fazit
Nicht die Abmeldung in der Schweiz, sondern die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland beendet die Steuer- und AHV-Pflicht in der Schweiz. Damit bleiben insbesondere Weltenbummler in der Schweiz steuerpflichtig.
Wallisellen, 22. Juni 2018
Stefan Stauffiger, Dipl. Steuerexperte & Experte Rechnungslegung & Controlling